Rat vom Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rückzahlung von Fortbildungskosten

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Rothfuß von der Dresdner Kanzlei Dr. Broll, Schmitt, Kaufmann & Partner (BSKP) stellte mir freundlicherweise die folgende Information zur Rückzahlung von Fortbildungskosten im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer für meine Klienten und Besucher meiner Website zur Verfügung:

»Eine Klausel, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ist unwirksam. Vorteile der Ausbildung und Dauer der Bindung des Mitarbeiters an das Unternehmen müssen angemessenen sein (BAG 9 AZR 545/12). Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall einer Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel zu einem zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang zu beurteilen. Es war vereinbart, dass der Mitarbeiter zur Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt wird. Die Arbeitgeberin sollte die Lehrgangskosten verauslagen. Im Fall der Kündigung durch den Mitarbeiter sollte dieser für drei Jahre zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet sein. Der Mitarbeiter kündigte das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitraum. Die Arbeitgeberin verlangte – ohne Erfolg – die von ihr verauslagten Fortbildungskosten.

Praxishinweis: Rückzahlungsklauseln sind unwirksam, wenn nicht danach differenziert wird, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entstammt. Rückzahlungsklauseln sind auch dann unwirksam, wenn die Bindungsdauer unangemessen lang ist. Bei Rückzahlungsklauseln ist auch zu beachten, dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Kosten anzugeben sind.«